06.01.2021
Neues Friedhofsgesetz: neuer Termin!

Die Beratung mit den ehrenamtlichen Friedhofsverantwortlichen rund um das neue Friedhofsgesetz der EKM wird coronabedingt auf den 4. März verschoben! Schwerpunkte: Das neue Friedhofsgesetz der EKM – neue Muster und neue Formulare. Termin: Donnerstag, 4. März 2021, 10.00 - 14.00 Uhr Ort: Wittenberg, Jüdenstraße 35-37, Katharinensaal;  Ansprechpartnerin: Amtsleiterin Sabine Opitz, Tel: 03491-433623 Email: sabine.opitz@ekmd.de Mehr zu dem Thema finden Sie hier...

Seit dem 1. Januar gilt in der EKM für alle zugehörigen Friedhofsträger ein einheitliches Friedhofsgesetz. Alle bis- herigen Friedhofssatzungen für die etwa 1.600 Friedhöfe werden damit ersetzt. Wir sprachen mit Kirchenrechtsrätin Sabine Schulze.

Warum gibt es das Friedhofsgesetz?
Anlass für die Erarbeitung eines für alle Träger geltenden Gesetzes war ein Antrag des Kirchenkreises Halle an die Landessynode, die geltende Friedhofsverordnung der EKM hinsichtlich der Regelungen zur Veröffentlichung von Satzungen zu ändern – eine dortige Kirchengemeinde hatte zuvor für das Veröffentlichen einen fünfstelligen Betrag zahlen müssen. Eine Erhebung des Landeskirchenamtes in den Kreiskirchenämtern ergab zudem, dass viele Satzungen von Friedhofsträgern nicht dem aktuell geltenden Muster der Landeskirche entsprechen sowie zum Teil nicht oder nicht in der zutreffenden Form veröffentlicht wurden. Das ist mit rechtlichen Risiken für die Kirchengemeinden verbunden.

Welche Friedhöfe sind betroffen? Und haben die Träger Zeit zum Anpassen?
Die Vorschriften gelten für alle Friedhöfe und Bestattungsplätze, die in der Trägerschaft der EKM oder einer zur ihr gehörenden Körperschaft stehen. Derzeit abweichende Re- gelungen bleiben für eine Übergangszeit von drei Jahren anwendbar, also bis zum 31. Dezember 2023.

Was sind die Vorteile des einheitlichen Gesetzes?
Das Gesetz vereinheitlicht und sichert die Rechts- und Handlungsgrundlagen der Träger und erspart ihnen Kosten, außerdem reduziert es den Verwaltungsaufwand in den Kreiskirchenämtern, weil Beratung, Begleitung und Genehmigung von Friedhofssatzungen wegfallen.

Wird alles vereinheitlicht oder haben die Träger noch Spielräume?
Das Gesetz bewahrt die gestalterische Individualität für jeden Friedhof. Vor Ort müssen die Träger noch Gebührensatzungen, die Festlegung der Grabarten, einen Friedhofs- und Belegungsplan sowie Öffnungszeiten und Zeiten für Bestattung erarbeiten. Dazu bietet das Landeskirchenamt Schulungen an.

Aber es gibt auch verbindliche Regeln wie das Verbot von in Kinderarbeit hergestellten Grabsteinen?
Ja, die jetzt im Friedhofsgesetz aufgenommene Regelung macht entsprechende verpflichtende Vorgaben für den Friedhofsträger, wenn dieser Grabanlagen, zum Beispiel für Gemeinschaftsgräber, errichtet. Für den Friedhofsnutzer ist es lediglich eine „Soll-Regelung“, da wir wissen, wie schwierig in der Praxis der Umgang mit den Zertifikaten für nicht in Kinderarbeit hergestellte Grabsteine ist. Die Anforderungen an die Zertifikate entsprechen der derzeitigen Regelung im Bestattungsgesetz Brandenburg.

Zur Landessynode war das Verbot der Abdeckung von Gräbern durch Steinplatten umstritten.
Wir wollen lebendige Gräber statt Steinplatten und Plastikblumen. Zudem haben wir das Problem, dass unter abgedeckten Erdbereichen die Vererdung erschwert wird, da die Leichen nicht so gut verwesen.

Aber manche Friedhofsnutzer sehen sich überfordert damit, ein bepflanztes Grab zu pflegen.
Hier ist es zunächst Aufgabe des Friedhofsträger, zu beraten und gegebenenfalls dann ein friedhofsgepflegtes Grab, also ein Reihengrab oder eine Gemeinschaftsgrabanlage, anzubieten. Durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften kann der Friedhofsträger auch von der Vorgabe im Friedhofsgesetz zum Abdeckungsverbot abweichende Regelungen treffen und Ausnahmen zulassen.

Laut dem Gesetz ist die Bestattung im Leichentuch zulässig. Das ist ein Angebot an Muslime?
Ja, die Regelung gilt, soweit das Landesrecht dem nicht ent- gegensteht – Bestattungen ohne Sarg sind in Brandenburg und Thüringen möglich, in Sachsen und Sachsen-Anhalt besteht Sargzwang. Außerdem müssen die Voraussetzungen laut Landesrecht vorliegen. Damit werden auch muslimische Bestattungen auf evangelischen Friedhöfen ermöglicht.

Laut einer weiteren Vorschrift muss die Aufbahrung ermöglicht werden.
Es entspricht kirchlichem Verständnis, wenn die Verstorbenen vor der Bestattung zur Abschiednahme in der Friedhofskapelle oder Feierhalle des Friedhofs aufgebahrt werden und es damit jedem ermöglicht wird, von ihnen Abschied zu nehmen.

Dürfen auf kirchlichen Friedhöfen auch nichtkirchliche Abschiedsfeiern stattfinden?
Neben den kirchlichen Bestattungsgottesdiensten sind auch nichtkirchliche Bestattungsfeiern zulässig. Dabei muss jedoch der kirchliche Charakter des Friedhofs geach- tet werden, das Läuten der Glocke ist nur als Totengeläut zulässig und bedarf eines Beschlusses des Leitungsorgans des Friedhofsträgers. Die vorhandene Kapellenausstattung darf generell nicht verändert werden und Kranzschleifen etc. dürfen dem christlichen Charakter des Friedhofs nicht widersprechen.

Wie ist das Vorhalten der Grabstättenarten geregelt?
Kein Friedhofsträger ist verpflichtet, sämtliche Grabstättenarten anzubieten. Handelt es sich aber um einen Monopolfriedhof, muss es Erdreihengrabstätten geben. Urnenreihengrabstätten zur unterirdischen Beisetzung können vorgesehen werden, wobei Vorgaben zur Gestaltung nötig sind, zum Beispiel um einen Baum herum oder zu Art und Umfang der Namensnennung und zur einheitlichen Gestaltung. Damit wird dem Bedürfnis Rechnung getragen, Bestattungen unter Bäumen auch auf dafür geeigneten herkömmlichen Friedhöfen anzubieten.

Was ist mit Waldfriedhöfen?
Es muss einen Andachtsplatz mit Kreuz geben, eine erkennbare Abgrenzung zwischen Wald und Ruhestätte muss sichtbar sein und es muss für jeden Bestatteten erkennbar ein Namensschild angebracht werden. Das Namensschild ist für alle evangelischen Friedhofe nötig – anonyme Bestattungen sind bei uns nicht möglich.

Mit welcher Begründung?
Nach unserem christlichen Verständnis sind Friedhöfe auch Orte der Hoffnung, der Hoffnung auf die Auferstehung von den Toten. Dazu gehört auch die namentliche Kennzeichnung der Gräber. Nicht umsonst heißt es in der Bibel: Fürchte dich nicht, denn ich habe dich erlöst; ich habe dich bei deinem Namen gerufen; du bist mein!

In dem Gesetz wurde auch der Umweltschutz beachtet?
Friedhöfe sind zwar ihrem Widmungszweck gemäß vornehmlich Orte für die Aufnahme von Verstorbenen. Sie bilden aber zugleich Naturräume, in denen sich wegen der zweckbestimmungsgemäßen Ruhe vielfach wertvolle Tier- und Pflanzenarten ansiedeln können. Deshalb ist im Rahmen des vorrangigen Widmungszwecks den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. Unter anderem werden Prinzipien der Abfallbehandlung, insbesondere der Abfallvermeidung festgelegt. Zudem sollen keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden.

Einige Kirchengemeinden haben ihre Friedhöfe an Kommunen übertragen. Ist das noch möglich?
Die Friedhofsträgerschaft kann weiterhin durch Vertrag auf eine Kommune übertragen werden. Dafür haben wir einen einheitlichen Mustervertrag erarbeitet, der in den Kreiskirchenämtern abgerufen werden kann.

Sind Sanktionen bei ungepflegten Gräbern möglich?
Grabstätten, deren Nutzungsberechtigte sie vernachlässigen und insbesondere durch mangelnde Pflege verwildern lassen, können insbesondere die Nutzungsberechtigten benachbarter Grabstätten erheblich belasten, und sie stehen dem vom Friedhofsträger angestrebten Ziel eines gepflegten Gesamtbildes entgegen. Der Friedhofsträger hat in einem gestuften Verfahren Möglichkeiten, derartige Vernachlässigungen zu sanktionieren.

Was ist, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt?
Grundsätzlich sind sämtliche Rechtsverhältnisse auf dem Friedhof durch Verwaltungs- oder Zivilrecht geregelt. Die Erfahrungen zeigen aber, dass der Friedhofsträger immer wieder mit Entscheidungen und Streitigkeiten von Angehörigen konfrontiert ist, die sich nicht gut in einem rechtlichen Verfahren befrieden lassen. Für diesen Fall soll das Kollegium des Landeskirchenamtes die Möglichkeit haben, ein Ombudsverfahren einzurichten. So ein Verfahren hat sich zum Beispiel bereits im Rahmen des Pachtvergabeverfahrens bewährt.

Was ist mit Gedenk-Gräbern?
Die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ge- nießen besonderen staatlichen Schutz nach dem Gräbergesetz, unter anderem ein ewiges Ruherecht. Dafür zahlt der Staat nach entsprechendem Antrag des Friedhofsträgers für die Inanspruchnahme der Friedhofsfläche eine Ruhe- rechtsentschädigung sowie, soweit er dem Friedhofsträger die Pflege der Kriegsgräber überträgt und diese nicht in Eigenregie durchführt, eine Pflegepauschale.

Wann und wie finden die Schulungen zu dem Gesetz statt?
Derzeit planen wir für Ende Januar 2021 ein Treffen der Friedhofssachbearbeitenden in den Kreiskirchenämtern und der hauptamtlichen Friedhofsmitarbeitenden; auf der Tagesordnung werden das neue Friedhofsgesetz und die dann schon überarbeiteten neuen Muster stehen. Hierzu werden wir noch einladen. Außerdem findet vom 23. bis 24. Februar im Allianzhaus in Bad Blankenburg eine Schulung zum Friedhofswesen statt, in der ebenfalls das Gesetz Thema sein wird. Wir hoffen, dass Präsenztermine möglich sind. Anderenfalls wird es voraussichtlich eine digitale Variante geben.

Wie geht es jetzt mit dem Gesetz weiter?
Das Gesetz wurde von der Synode verabschiedet und im Dezember-Amtsblatt der EKM veröffentlicht. Es tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft und gilt für alle Friedhofsträger und Nutzer. Es muss von den kommunalen Rechtsaufsichtsbehörden im Freistaat Thüringen noch genehmigt werden, da das Bestattungsgesetz Thüringen einen Genehmigungsvor- behalt für Friedhofsordnungen von kirchlichen Friedhofsträgern enthält. In den anderen für uns relevanten Ländern Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt gibt es so einen Genehmigungsvorbehalt nicht. Wir werden mit allen Ländern sprechen, ob eine Veröffentlichung auch im staatlichen Amtsblatt erfolgen kann.

Das Interview führte Susanne Sobko.  

Kontakt: Kirchenrechtsrätin Sabine Schulze, Referatsleiterin Finanz- recht im Landeskirchenamt der EKM, Tel. 0361/51800 - 511, Fax 0361/ 51800 - 509, sabine.schulze@ekmd.de